1. Allgemeines
1.1 Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der
Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter
Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level
Agreements (SLAs).
1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei
Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG
festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen
während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der
Dienstleistungen sorgen.
2.2 Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und
Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der
Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen
neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten
Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot
unterbreiten.
2.3 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten
Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach
tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen
vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen
Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch
unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu
vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich
nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst
erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung
der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im
Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten,
Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen,
Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und
Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die
Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der
Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter
anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG
ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten
selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen gleich
welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung
ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom
AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der
vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der
Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und
der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die
Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen
können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen
und kommerziellen Auswirkungen.
3.4 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der
AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen
Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6 Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden
können.
3.7 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen,
dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt
sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der
Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter
seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der
Vertragserfüllung mitwirken.
3.8 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder
in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem
Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder
Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die
von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des
AG unentgeltlich.
4. Personal
Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter
des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung
zu treffen.
5. Change Requests
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen
("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung
derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten
darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen
Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider
Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur
mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten
Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu
beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und
mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt
oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf
einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche
Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN
erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß
erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels
unternehmen.
6.3 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich
schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung
entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von
Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche
Lieferungen beträgt 6 Monate. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird
einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder
Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die
jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur
vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard-
und Softwareprodukten vor.
7. Vertragstrafe
Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung
(Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 5% des Gesamtjahresentgeltes
begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es
sei den bei bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1 Der AN haftet bei von ihm verschuldeten Personenschäden. Der AN haftet
keinesfalls bei leichter Fahrlässigkeit. Für den Ersatz des entgangenen Gewinns gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.1 nicht ausgeschlossen, jedoch für die
Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 15.000 je Schadensfall.
Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs-und
Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen,
soweit nicht wegen Vorsatzes oder vom AG nachzuweisender grober Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird.
9. Vergütung
9.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem
SLA. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2 Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in
Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich
entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und
allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die
Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
9.3 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in
angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der
Leistungserbringung, laufende Vergütungen jährlich im Voraus verrechnet. Die vom
AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als
erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in
Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur
Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14
Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist
überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet
allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten
von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht
zu.
9.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN
schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der
Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen
bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach
Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder
nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1 Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die
Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht
dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die
Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form
zu benutzen.
11.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen
Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-
PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3 Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
Softwareprodukte.
11.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine
weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5 Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen
zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich
oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf
unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens aber zum Ende der im SLA vereinbarten
Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung
und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder
gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs-oder sonstiges Insolvenzverfahren
beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen
Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs
Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3 Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu
kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und
der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
12.4 Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene
Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
12.5 Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen
vom AG benannten Dritten.
12.6 Sollten die im Vertrag vereinbarten Leistungsgrenzen durch den AG über einen Zeitraum von
zumindest 3 Monate überschritten werden, verpflichtet sich der AG das nächstgrößere ausreichende
Leistungspaket zu beziehen und erklärt sich mit der Verrechnung ab dem nächsten ersten
einverstanden.
13. Datenschutz
13.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den
Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2 Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen
Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die
Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der
Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen.
13.3 Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN
gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu
schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt,
sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
13.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus
diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses
Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
14. Geheimhaltung
14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten
ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom
Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer
rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
14.2 Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,
die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres
nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter
weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des
Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen
Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat,
mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im
Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch
für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der
AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN
konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise
Dritter zu bedienen.
15.7 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt
ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.